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IFRS 17 - Versicherungsverträge [bis 15.10.2023] / 66.

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Anstatt Paragraph 44 anzuwenden, hat ein Unternehmen die vertragliche Servicemarge für eine Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen zum Abschlussstichtag zu dem Buchwert zu bewerten, der zu Beginn der Berichtsperiode bestimmt wurde, berichtigt um:

 

a)

die Auswirkungen etwaiger neuer Verträge, die der Gruppe hinzugefügt wurden (vgl. Paragraph 28);

 

b)

die Aufzinsung des Buchwerts der vertraglichen Servicemarge, bewertet zu den in Paragraph B72(b) angegebenen Abzinsungssätzen;

 

ba)

die unter Anwendung von Paragraph 66A in der Berichtsperiode erfolgswirksam erfassten Erträge;

 

bb)

Auflösungen einer unter Anwendung von Paragraph 66B (siehe Paragraph B119F) ausgewiesenen Verlustrückerstattungskomponente, sofern es sich bei diesen Auflösungen nicht um Änderungen der Erfüllungswerte der Gruppe der gehaltenen Rückversicherungsverträge handelt;

 

c)

Änderungen der Erfüllungswerte, bewertet zu den in Paragraph B72(c) angegebenen Abzinsungssätzen, sofern sich die Änderung auf zukünftige Leistungen bezieht, es sei denn

i)

die Änderung resultiert aus einer Änderung der einer Gruppe zugrunde liegender Versicherungsverträge zugeordneten Erfüllungswerte, welche die vertragliche Servicemarge für die Gruppe der zugrunde liegenden Versicherungsverträge nicht berichtigt; oder

ii)

die Änderung resultiert aus der Anwendung der Paragraphen 57 bis 58 (belastende Verträge), wenn das Unternehmen eine Gruppe von zugrunde liegenden Versicherungsverträgen unter Anwendung des Prämienallokationsansatzes bewertet.

 

d)

die Auswirkung etwaiger Wechselkursdifferenzen aufgrund der vertraglichen Servicemarge und

 

e)

den aufgrund von in der Berichtsperiode erhaltenen Leistungen erfolgswirksam erfassten Betrag, der ermittelt wird, indem die am Abschlussstichtag (vor einer etwaigen Aufteilung) verbleibende ...

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