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IFRS 17 - Versicherungsverträge (2023) / Bestimmung der vertraglichen Servicemarge oder der Verlustkomponente für Gruppen von Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung

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C11

Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein Unternehmen bei Verträgen ohne direkte Überschussbeteiligung die vertragliche Servicemarge oder die Verlustkomponente der Deckungsrückstellung (siehe Paragraphen 49–52) zum Übergangszeitpunkt unter Anwendung der Paragraphen C12–C16C zu bestimmen.

C12

Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein Unternehmen die künftigen Zahlungsströme zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Versicherungsverträgen als den Betrag der künftigen Zahlungsströme zum Übergangszeitpunkt (oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die künftigen Cashflows zu diesem früheren Zeitpunkt rückwirkend unter Anwendung von Paragraph C4(a) bestimmt werden können) zu schätzen, angepasst um die Zahlungsströme, von denen bekannt ist, dass sie zwischen dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Versicherungsverträgen und dem Übergangszeitpunkt (oder einem früheren Zeitpunkt) aufgetreten sind. Zahlungsströme, von denen bekannt ist, dass sie aufgetreten sind, umfassen Zahlungsströme aus Verträgen, die vor dem Übergangszeitpunkt erloschen.

C13

Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein Unternehmen die Abzinsungssätze, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Versicherungsverträgen (oder danach) anwendbar waren, wie folgt zu bestimmen:

 

a)

unter Verwendung einer beobachtbaren Zinsstrukturkurve, die sich mindestens drei Jahre lang unmittelbar vor dem Übergangszeitpunkt der unter Anwendung der Paragraphen 36 und B72–B85 geschätzten Zinsstrukturkurve annähert, wenn eine solche beobachtbare Zinsstrukturkurve existiert.

 

b)

wenn keine beobachtbare Zinsstrukturkurve gemäß (a) existiert, hat das Unternehmen die Abzinsungssätze zu schätzen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes (oder danach) anwendbar waren, indem es einen durchschnittlichen Spread zwischen einer beobachtbaren Zinsstrukturkurve und der unter Anwendung von Paragraph 36 und der Paragraphen B72–B85 geschätzten Zinsstrukturkurve bestimmt und diesen Spread auf diese beobachtbare Zinsstrukturkurve anwendet. Dieser Spread hat dem Mittelwert mindestens der letzten drei Jahre unmittelbar vor dem Übergangszeitpunkt zu entsprechen.

C14

Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein Unternehmen die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Versicherungsverträgen (oder danach) zu bestimmen, indem es die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken zum Übergangszeitpunkt um die erwartete Befreiung vom Risiko vor dem Übergangszeitpunkt anpasst. Die erwartete Befreiung vom Risiko wird unter Bezugnahme auf die Befreiung vom Risiko bei ähnlichen Versicherungsverträgen bestimmt, die das Unternehmen zum Übergangszeitpunkt zeichnet.

C14A

Unter Anwendung von Paragraph B137 kann ein Unternehmen sich dafür entscheiden, die Behandlung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen aus früheren Zwischenabschlüssen nicht zu ändern. Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein solches Unternehmen die vertragliche Servicemarge oder die Verlustkomponente zum Übergangszeitpunkt so zu bestimmen, als ob es vor dem Übergangszeitpunkt keine Zwischenabschlüsse erstellt hätte.

C14B

Soweit nach Paragraph C8 zulässig, hat ein Unternehmen die gleiche systematische und rationale Methode zu verwenden, die es erwartungsgemäß nach dem Übergangszeitpunkt verwenden wird, um unter Anwendung von Paragraph 28A die vor dem Übergangszeitpunkt (unter Ausnahme von Beträgen in Bezug auf Versicherungsverträge, die vor dem Übergangszeitpunkt erloschen) gezahlten Abschlusskosten (oder die unter Anwendung eines anderen IFRS als Verbindlichkeit angesetzten Abschlusskosten) folgenden Gruppen zuzuordnen:

 

a)

Gruppen von Versicherungsverträgen, die zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden, und

 

b)

Gruppen Versicherungsverträgen, für die eine Erwartung besteht, dass sie nach dem Übergangszeitpunkt angesetzt werden.

C14C

Bei vor dem Übergangszeitpunkt gezahlten Abschlusskosten, die einer Gruppe von zum Übergangszeitpunkt angesetzten Versicherungsverträgen zugeordnet werden, wird die vertragliche Servicemarge dieser Gruppe angepasst, sofern die erwartungsgemäß in der Gruppe befindlichen Versicherungsverträge zu diesem Zeitpunkt angesetzt werden (siehe Paragraphen 28C und B35C). Andere vor dem Übergangszeitpunkt gezahlte Abschlusskosten, einschließlich derjenigen, die einer Gruppe von Versicherungsverträgen zugeordnet sind, für die eine Erwartung besteht, dass sie nach dem Übergangszeitpunkt angesetzt werden, werden unter Anwendung von Paragraph 28B als Vermögenswert angesetzt.

C14D

Wenn ein Unternehmen nicht über angemessene und belastbare Informationen verfügt, um Paragraph C14B anwenden zu können, hat es die folgenden Beträge zum Übergangszeitpunkt auf null festzulegen:

 

a)

die Anpassung der vertraglichen Servicemarge einer Gruppe von zum Übergangszeitpunkt ausgewiesenen Versicherungsverträgen sowie jegliche als Vermögenswert angesetzten Abschlusskosten in Bezug auf diese Gruppe und

 

b)

die als Vermögenswert angesetzten Abschlusskosten für Gruppen von Versiche...

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