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IFRS 17 - Versicherungsverträge (2023) / [Abschnitt]

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121

Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Art, den Betrag, den Zeitpunkt und die Ungewissheit künftiger Zahlungsströme aus Verträgen zu beurteilen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen. Vorschriften zu den Angaben, die normalerweise zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich wären, sind in den Paragraphen 122–132 enthalten.

122

Schwerpunkt dieser Angaben sind die aus Versicherungsverträgen erwachsenden versicherungstechnischen und finanziellen Risiken und wie diese Risiken gesteuert werden. Zu den finanziellen Risiken gehören typischerweise u. a. Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken.

123

Wenn die Angaben, die zur Risikoposition eines Unternehmens zum Abschlussstichtag gemacht werden, nicht repräsentativ für seine Risikoposition während dieser Berichtsperiode sind, muss das Unternehmen hierauf hinweisen und den Grund dafür angeben, warum diese Exponierung zum Abschlussstichtag nicht repräsentativ ist, sowie weitere Informationen vorlegen, die für die Risikoposition während der Berichtsperiode repräsentativ sind.

124

Für jede Art von Risiko aus Verträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

 

a)

Umfang und Ursache der Risikopositionen,

 

b)

die Ziele, Methoden und Prozesse des Unternehmens zur Steuerung dieser Risiken und die zur Bewertung der Risiken eingesetzten Methoden und

 

c)

etwaige Änderungen an (a) oder (b) gegenüber der Vorperiode.

125

Für jede Art von Risiko aus Verträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

 

a)

zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des jeweiligen Risikos, dem es am Abschlussstichtag ausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf Informationen basieren, die den Mitgliedern des Managements ...

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