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IFRS 17 - Versicherungsverträge (2023) / [Abschnitt]

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25

Eine Gruppe von Versicherungsverträgen ist vom ausstellenden Unternehmen zum frühesten der folgenden Zeitpunkte anzusetzen:

 

a)

zu Beginn des Deckungszeitraums der Gruppe von Verträgen,

 

b)

zum Zeitpunkt, an welchem die erste Zahlung eines Versicherungsnehmers in der Gruppe fällig wird, und

 

c)

für eine Gruppe von belastenden Verträgen, wenn die Gruppe belastend wird.

26

Wenn es kein vertragliches Fälligkeitsdatum gibt, gilt die erste Zahlung des Versicherungsnehmers dann als fällig, wenn sie eingeht. Ein Unternehmen ist verpflichtet, vor dem frühesten der in den Paragraphen 25(a) und 25(b) festgelegten Zeitpunkten unter Anwendung von Paragraph 16 zu bestimmen, ob Verträge eine Gruppe belastender Verträge bilden, wenn Fakten und Umstände darauf hinweisen, dass eine solche Gruppe besteht.

27 [gestrichen]

28

Beim Ansatz einer Gruppe von Versicherungsverträgen in einer Berichtsperiode darf ein Unternehmen nur Verträge berücksichtigen, die — jeder für sich — eines der in Paragraph 25 festgelegten Kriterien erfüllen, und das Unternehmen muss die Abzinsungssätze zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes (vgl. Paragraph B73) und die in der Berichtsperiode erbrachten Deckungseinheiten schätzen (vgl. Paragraph B119). Vorbehaltlich der Paragraphen 14–22 kann ein Unternehmen nach Ende einer Berichtsperiode weitere Verträge in die Gruppe aufnehmen. Die Aufnahme eines Vertrags in die Gruppe hat in der Berichtsperiode zu erfolgen, in der dieser Vertrag eines der in Paragraph 25 dargestellten Kriterien erfüllt. Dies kann zu einer Änderung bei der Bestimmung der Abzinsungssätze zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes unter Anwendung von Paragraph B73 führen. Ein Unternehmen wendet die geänderten Abzinsungssätze ab Beginn der Berichtsperiode, in der die neuen Verträge in die Gruppe aufgenommen werden, an.

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