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[MASSGEBLICHE ERMESSENSAUSÜBUNG UND ANNAHMEN]

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7

Ein Unternehmen legt Informationen über eine etwaige maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen von seiner Seite (sowie etwaige Änderungen daran) offen, wenn es um die Feststellung folgender Punkte geht:

 

(a)

es beherrscht ein anderes Unternehmen, d. h. ein Beteiligungsunternehmen im Sinne der Paragraphen 5 und 6 von IFRS 10 Konzernabschlüsse;

 

(b)

es ist an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt oder übt einen maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus; und

 

(c)

die Art der gemeinsamen Vereinbarung (d. h. einer gemeinschaftlichen Tätigkeit oder eines Gemeinschaftsunternehmens), wenn die Vereinbarung als eingeständiges Vehikel aufgebaut wurde.

8

Die im Sinne von Absatz 7 offengelegte maßgebliche Ermessensausübung bzw. veröffentlichten Annahmen umfassen auch jene, die ein Unternehmen vornimmt, wenn Änderungen der Tatsachen und Umstände dergestalt sind, dass sich die Schlussfolgerung hinsichtlich der Beherrschung, gemeinschaftlichen Führung oder des maßgeblichen Einflusses während der Berichtsperiode ändert.

9

Um Paragraph 7 zu genügen, legt ein Unternehmen beispielsweise seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen offen, wenn es um die Feststellung folgender Punkte geht:

 

(a)

es beherrscht kein anderes Unternehmen, auch wenn es mehr als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;

 

(b)

es beherrscht ein anderes Unternehmen, auch wenn es weniger als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;

 

(c)

beim Unternehmen handelt es sich um einen Agenten oder Prinzipal (siehe IFRS 10 Paragraph 58–72);

 

(d)

Es übt keinen maßgeblichen Einfluss aus, auch wenn es mindestens 20 % der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;

 

(e)

es übt einen maßgeblichen Einfluss aus, auch wenn es weniger als 20 % der Stimmrechte am anderen Unternehmen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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