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IFRS 11 - Gemeinsame Vereinbarungen [bis 15.10.2023] / B33A

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Erwirbt ein Unternehmen einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, wendet es, im Umfang seines Anteils gemäß Paragraph 20, sämtliche in IFRS 3 und in anderen IFRS festgelegten Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen an, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, und macht die in diesen IFRS in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschriebenen Angaben. Die Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, sind unter anderem folgende:

 

(a) Die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, es sei denn es handelt sich um Posten, für die in IFRS 3 und anderen IFRS Ausnahmen vorgesehen sind;

 

(b) Die mit dem Erwerb verbundenen Kosten werden in den Perioden, in denen die Kosten anfallen und die Dienste empfangen werden, als Aufwand bilanziert; mit einer Ausnahme: Die Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren werden gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 bilanziert;[2]

 

(c) Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden entstehen - ausgenommen latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts entstehen - werden gemäß IFRS 3 und IAS 12 Ertragsteuern für Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert;

 

(d) Der Unterschiedsbetrag zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem Saldo der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Wertansätze der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden wird, sofern vorhanden, als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert; und

 

(e) Zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert werden, wie in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten für bei Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte vorgeschrieben, mindestens jährlich sowie wann immer es einen Anhaltspunkt gibt, dass die Einheit wertgemindert sein könnte, auf Wertminderung geprüft.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2173 vom 24.11.2015. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Wendet ein Unternehmen diese Änderungen, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 in diesen Änderungen als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

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