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IFRS 11 - Gemeinsame Vereinbarungen [bis 15.10.2023] / Anhang C Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergang und Rücknahme anderer IFRS

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[1] Text "Datum", anzuwenden bis 30.12.2016, geändert in "Zeitpunkt". Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2173 vom 24.11.2015. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

[Vorspann]

Dieser Anhang ist fester Bestandteil des IFRS und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

[1] Text "Datum", anzuwenden bis 30.12.2016, geändert in "Zeitpunkt". Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2173 vom 24.11.2015. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

C1

Unternehmen haben diesen IFRS auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS früher an, hat es dies anzugeben und gleichzeitig IFRS 10, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung) und IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) anzuwenden.

C1A

Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Mit den Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12), veröffentlicht im Juni 2012, wurden die Paragraphen C2–C5, C7–C10 und C12 geändert und die Paragraphen C1B und C12A–C12B hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 11 für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so sind diese Änderungen auch für jene frühere Periode anzuwenden.

[1] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) Nr. 313/2013. Anwendung spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1.1.2014 beginnenden Geschäftsjahres (Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 313/2013).

C1AA

Mit der im Mai 2014 herausgegebenen Verlautbarung Bilanzierung von Erwer...

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