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C4

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Kommt ein Investor bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS zu dem Schluss, dass ein Beteiligungsunternehmen zu konsolidieren ist, das zuvor nicht gemäß IAS 27 und SIC-12 konsolidiert wurde, hat er Folgendes zu tun:

 

(a)

Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um einen Gewerbebetrieb (gemäß Definition in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse), hat er die Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile an dem betreffenden, zuvor nicht konsolidierten Beteiligungsunternehmen am Tag der erstmaligen Anwendung so zu bewerten, als ob er das betreffende Beteiligungsunternehmen seit dem Tag, an dem der Investor auf der Grundlage der Vorschriften in dem vorliegenden IFRS die Beherrschung des Beteiligungsunternehmens erlangte, konsolidiert (und folglich das Anschaffungswertprinzip gemäß IFRS 3 angewendet) hätte. Der Investor passt das Geschäftsjahr, das der Erstanwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht, rückwirkend an. Liegt der Termin, an dem die Beherrschung erlangt wurde, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres, nimmt der Investor eine Berichtigung des Eigenkapitals zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres vor, deren eventuelle Differenz

(i)

der Betrag aus angesetzten Vermögenswerten, Schulden und nicht beherrschenden Anteilen und

(ii)

dem früheren Buchwert des investorseitigen Engagements im Beteiligungsunternehmen ist.

 

(b)

Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen nicht um einen Gewerbebetrieb (gemäß Definition in IFRS 3), hat er die Vermögenswerte, Schulden und nicht beherrschenden Anteile an dem betreffenden, zuvor nicht konsolidierten Beteiligungsunternehmen am Tag der erstmaligen Anwendung so zu bewerten, als ob er das betreffende Beteiligungsunternehmen seit dem Tag, an dem der Investor auf der Grundlage der Vorsc...

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