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B6.5.16

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Wenn eine Sicherungsbeziehung neu kalibriert wird, kann die Anpassung der Sicherungsquote auf verschiedene Weise durchgeführt werden:

 

a)

Die Gewichtung des gesicherten Grundgeschäfts kann erhöht werden (wodurch die Gewichtung des Sicherungsinstruments gleichzeitig verringert wird) durch

i)

Erhöhung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts oder

ii)

Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments.

 

b)

Die Gewichtung des Sicherungsinstruments kann erhöht werden (wodurch die Gewichtung des gesicherten Grundgeschäfts gleichzeitig verringert wird) durch

i)

Erhöhung des Volumens des Sicherungsinstruments oder

ii)

Verringerung des Volumens des gesicherten Grundgeschäfts.

Volumenänderungen beziehen sich auf die Volumen, die Teil der Sicherungsbeziehung sind. Somit bedeuten Verringerungen des Volumens nicht unbedingt, dass die Geschäfte oder Transaktionen nicht mehr existieren oder voraussichtlich nicht mehr eintreten, sondern, dass sie kein Teil der Sicherungsbeziehung mehr sind. Beispielsweise kann die Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments dazu führen, dass das Unternehmen das Derivat behält, aber nur ein Teil davon als Sicherungsinstrument der Sicherungsbeziehung verbleibt. Dies könnte auftreten, wenn die Rekalibrierung nur durch Verringerung des Volumens des Sicherungsinstruments in der Sicherungsbeziehung vorgenommen werden könnte, wobei das Unternehmen das nicht mehr benötigte Volumen allerdings behält. In diesem Fall würde der nicht designierte Teil des Derivats erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (es sei denn, er wurde in einer anderen Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument designiert).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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