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B6.5.14

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Die Rekalibrierung bedeutet, dass ein Unternehmen für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften die Volumen des Sicherungsinstruments oder des gesicherten Grundgeschäfts als Reaktion auf Änderungen der Umstände, die sich auf die Sicherungsquote dieser Sicherungsbeziehung auswirken, nach Beginn einer Sicherungsbeziehung anpasst. Normalerweise sollte eine solche Anpassung die Anpassungen der Volumen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, widerspiegeln. Ein Unternehmen muss jedoch die Sicherungsquote anpassen, die aus den Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, resultiert, wenn:

 

a)

die Sicherungsquote, die aus Änderungen der Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, resultiert, ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden oder

 

b)

ein Unternehmen Volumen des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments, die von dem Unternehmen tatsächlich verwendet werden, behalten würde, was zu einer Sicherungsquote führen würde, die unter neuen Umständen ein Ungleichgewicht widerspiegeln würde, das zur Unwirksamkeit der Absicherung führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden (d. h. ein Unternehmen darf kein Ungleichgewicht herbeiführen, indem es die Anpassung der Sicherungsquote unterlässt).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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