Sicherungsinstrumente (Abschnitt 6.2)
Zulässige Instrumente
[Abschnitt]
B6.2.1
Derivate, die in hybride Verträge eingebettet sind, aber nicht getrennt bilanziert werden, können nicht als separate Sicherungsinstrumente designiert werden.
B6.2.2
Die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens sind keine finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens und können daher nicht als Sicherungsinstrumente designiert werden.
B6.2.3
Für Absicherungen von Währungsrisiken wird die Währungsrisikokomponente eines nicht derivativen Finanzinstruments gemäß IAS 21 bestimmt.
Geschriebene Optionen
B6.2.4
Durch den vorliegenden Standard werden die Umstände, unter denen ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Derivat als Sicherungsinstrument designiert werden kann, nicht eingeschränkt. Hiervon ausgenommen sind einige geschriebene Optionen. Eine geschriebene Option erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt; hierzu gehören auch Optionen, die in ein anderes Finanzinstrument eingebettet sind (beispielsweise eine geschriebene Kaufoption, mit der das Risiko aus einer kündbaren Verbindlichkeit abgesichert werden soll).
Designation von Sicherungsinstrumenten
B6.2.5
Wenn ein Unternehmen für andere Absicherungen als Absicherungen eines Währungsrisikos einen nicht derivativen finanziellen Vermögenswert oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, der bzw. die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, als Sicherungsinstrument designiert, kann es nur das nicht derivative Finanzinstrument insgesamt oder einen prozentualen Anteil davon designieren.
B6.2.6
Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann als Sicherungsinstrument für mehr als eine Art von Risiko designiert werden, sofern eine spezifische Designation des Sicherungsinstruments und der verschiedenen Risikopositionen als Grundgeschäfte vorliegt. Diese Grundgeschäfte können Gegenstand verschiedener Sicherungsbeziehungen sein.
Grundgeschäfte (Abschnitt 6.3)
Zulässige Grundgeschäfte
B6.3.1
Eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Unternehmens bei einem Unternehmenszusammenschluss kann kein Grundgeschäft sein. Davon ausgenommen ist das Währungsrisiko, da die anderen abzusichernden Risiken nicht gesondert identifiziert und bewertet werden können. Bei diesen anderen Risiken handelt es sich um allgemeine Geschäftsrisiken.
B6.3.2
Eine nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestition kann kein Grundgeschäft für eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sein, da bei der Equity-Methode nicht die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der Finanzinvestition erfolgswirksam erfasst werden, sondern der Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des Unternehmens, in das investiert wurde. Aus ähnlichen Gründen kann eine Finanzinvestition in ein konsolidiertes Tochterunternehmen kein Grundgeschäft für eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sein. Dies liegt daran, dass bei der Konsolidierung nicht die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der Finanzinvestition erfolgswirksam erfasst werden, sondern der Gewinn oder Verlust des Tochterunternehmens. Anders verhält es sich bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, da es sich hierbei um die Absicherung eines Währungsrisikos handelt und nicht um die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts hinsichtlich etwaiger Änderungen des Investitionswerts.
B6.3.3
Nach Paragraph 6.3.4 darf ein Unternehmen aggregierte Risikopositionen, bei denen es sich um eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat handelt, als Grundgeschäfte designieren. Bei der Designation eines solchen Grundgeschäfts beurteilt das Unternehmen, ob die aggregierte Risikoposition eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat ist, sodass eine andere aggregierte Risikoposition entsteht, die als eine Risikoposition für ein bestimmtes Risiko (oder Risiken) gesteuert wird. In diesem Fall kann das Unternehmen das Grundgeschäft basierend auf der aggregierten Risikoposition designieren. Zum Beispiel:
a) |
Ein Unternehmen kann eine bestimmte Menge an hochwahrscheinlichen Kaffeeeinkäufen für einen Zeitraum von 15 Monaten durch ein Warentermingeschäft für Kaffee mit einer Laufzeit von 15 Monaten gegen das Preisrisiko (basierend auf US-Dollar) absichern. Die hochwahrscheinlichen Kaffeeeinkäufe können in Kombination mit dem Warentermingeschäft für Kaffee zu Risikomanagementzwecken als eine 15- monatige Währungsrisikoposition mit festem, auf US-Dollar lautenden Betrag angesehen werden (d. h. wie ein Mittelabfluss, der binnen 15 Monaten zu einem festen, auf US-Dollar lautenden Betrag erfolgt). |
b) |
Ein Unternehmen kann das Währungsrisiko eines festverzinslichen, auf eine Fremdwährung lautenden 10- Jahres-Schuldinstruments für die gesamte Laufzeit absichern. Allerdings benötigt das Unternehmen nur kurz- oder mittelfristig (z. B. zwei Jahre) eine festverzinsliche Risikoposition in seiner funktionalen Währung und für die Restlaufzeit eine variabel verzinsliche Risikoposition in seiner funktionalen Währung. Am Ende jedes 2-Jahres-Intervalls (d. h. auf revolvierender Zweijahres-Basis) legt das Unternehmen das Zinsrisiko für die nächsten beide... |