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ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

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43

Dieser IFRS ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wendet ein Unternehmen diesen IFRS auf eine frühere Periode an, so ist dies anzugeben.

44

Wenn ein Unternehmen diesen IFRS auf Geschäftsjahre anwendet, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, braucht es für die in den Paragraphen 31-42 geforderten Angaben über Art und Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten keine Vergleichsinformationen zu geben.

44A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 20, 21, 23(c) und (d), 27(c) und B5 von Anhang B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Verordnung/EG 1274/2008.

44AA

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014, wurden die Paragraphen 44R und B30 geändert und Paragraph B30A angefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden; allerdings brauchen die Änderungen an den Paragraphen B30 und B30A nicht für Berichtsperioden angewandt zu werden, die vor dem Geschäftsjahr beginnen, in dem die Änderungen zum ersten Mal angewandt werden. Eine frühere Anwendung der Änderungen an den Paragraphen 44R, B30 und B30A ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2343. Anzu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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