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Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielle Vermögenswerte

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[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 1205/2011, Titel geändert zum 1.1.2018 durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. Vormaliger Titel: "Übertragene, vollständig ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte".

42E

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][2] Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 42B(b) zu erfüllen, hat ein Unternehmen, das übertragene finanzielle Vermögenswerte, an denen es aber ein anhaltendes Engagement besitzt, vollständig ausbucht (siehe IFRS 9 Paragraph 3.2.6(a) und (c)(i)), zu jedem Abschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendem Engagement mindestens Folgendes anzugeben:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Um die in Paragraph 42B Buchstabe b genannten Ziele zu erreichen, hat ein Unternehmen, das übertragene finanzielle Vermögenswerte, an denen es aber noch ein anhaltendes Engagement besitzt, vollständig ausbucht (siehe IAS 39 Paragraph 20 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i), zu jedem Berichtsstichtag für jede Klasse von anhaltendem Engagement mindestens Folgendes anzugeben:

 

a)

den Buchwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in der Bilanz des Unternehmens angesetzt werden und das anhaltende Engagement des Unternehmens an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen, und die Posten, unter denen der Buchwert dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ausgewiesen wird.

 

b)

den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die das anhaltende Engagement des Unternehmens an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen.

 

c)

den Betrag, der das maximale Verlustrisiko des Unternehmens aus seinem anhaltenden Engagement an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am besten widerspiegelt, sowie Angaben darüber, wie das maximal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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