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IFRS 07 - Finanzinstrumente: Angaben [bis 15.10.2023] / B11B

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[Paragraf B11B anzuwenden ab 4.12.2009:][1] Nach Paragraph 39 Buchstabe b muss ein Unternehmen für derivative finanzielle Verbindlichkeiten eine quantitative Fälligkeitsanalyse vorlegen, aus der die vertraglichen Restlaufzeiten ersichtlich sind, wenn diese Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands wesentlich sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei

 

a)

einem Zinsswap mit fünfjähriger Restlaufzeit, der der Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit mit variablem Zinssatz dient.

 

b)

Kreditzusagen jeder Art.

[1] Angefügt durch Verordnung (EG) Nr. 1165/2009.

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