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20A

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[Paragraf 20A anzuwenden ab 1.1.2021:][1] IFRS 9 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Für Versicherer, die die in Paragraph 20B genannten Kriterien erfüllen, sieht der vorliegende IFRS allerdings eine vorübergehende Befreiung vor, wonach ein Versicherer auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen, anstatt IFRS 9 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwenden darf, aber nicht muss. Nimmt ein Versicherer die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch, so hat er

 

(a)

diejenigen Vorschriften des IFRS 9 anzuwenden, die für die Bereitstellung der in den Paragraphen 39B–39J des vorliegenden IFRS verlangten Angaben erforderlich sind, und

 

(b)

mit Ausnahme der in den Paragraphen 20A–20Q, 39B–39J und 46–47 des vorliegenden IFRS beschriebenen Fälle alle anderweitig einschlägigen IFRS auf seine Finanzinstrumente anzuwenden.

[Paragraf 20A anzuwenden ab 1.1.2018 bis 31.12.2020:][2] IFRS 9 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Für Versicherer, die die in Paragraph 20B genannten Kriterien erfüllen, sieht der vorliegende IFRS allerdings eine vorübergehende Befreiung vor, wonach ein Versicherer auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, anstatt IFRS 9 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwenden darf, aber nicht muss. Nimmt ein Versicherer die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch, so hat er

 

(a)

diejenigen Vorschriften des IFRS 9 anzuwenden, die für die Bereitstellung der in den Paragraphen 39B–39J des vorliegenden IFRS verlangten Angaben erforderlich sind, und

 

(b)

mit Ausnahme der in den Paragraphen 20A–20Q, 39B–39J und 46–47...

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