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IFRIC 8 - Anwendungsbereich von IFRS 2 [außer Kraft] / 4

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Bei Geschäftsvorfällen, bei denen anteilsbasierte Vergütungen an andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge der Geschäftsvorfall mit dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2, Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob der Standard auch dann gilt, wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen. Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und sich herausstellt, dass der beizulegende Zeitwert der dafür erhaltenen identifizierbaren Gegenleistung (falls vorhanden) geringer ist als der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht speziell identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung findet?

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