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IFRIC 14 - IAS 19 - Begrenzung eines leistungsorientiert ... / Als Beitragsminderung verfügbarer wirtschaftlicher Nutzen

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16

[Paragraf 16 anzuwenden ab 23.3.2010:][1]

Unterliegen Beiträge für künftige Leistungen keinen Mindestdotierungsverpflichtungen, ist der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare wirtschaftliche Nutzen

 

a)

[gestrichen]

 

b)

der künftige Dienstzeitaufwand für das Unternehmen in jeder Periode der erwarteten Lebensdauer des Plans oder der erwarteten Lebensdauer des Unternehmens, falls diese kürzer ist. Nicht im künftigen Dienstzeitaufwand für das Unternehmen enthalten sind die Beträge, die von den Arbeitnehmern aufgebracht werden.

[Paragraf 16 anzuwenden bis 22.3.2010:]

Wenn keine Mindestdotierungsverpflichtung vorhanden ist, bestimmt das Unternehmen den als Minderung künftiger Beiträge verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen zum niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

 

(a)

Überschuss im Plan und

 

(b)

Barwert des künftigen Dienstzeitaufwands für das Unternehmen, d. h. unter Ausschluss jenes Teils des künftigen Aufwands, der von den Arbeitnehmern getragen wird, und zwar für jedes Jahr über die erwartete Dauer des Plans bzw. die erwartete Dauer des Unternehmens, sofern diese kürzer ist.

[1] Geändert durch VO (EU) 633/2010.

17

[Paragraf 17 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Die bei der Ermittlung des künftigen Dienstzeitaufwands zugrunde gelegten Annahmen müssen sowohl mit den Annahmen, die bei der Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung herangezogen werden, als auch mit der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 vereinbar sein. Aus diesem Grund hat ein Unternehmen für die Zukunft so lange von unveränderten Leistungen des Plans auszugehen, bis dieser geändert wird. Dabei ist ein unveränderter Personalstand anzunehmen, es sei denn, das Unternehmen verringert die Zahl der am Plan teilnehmenden Arbeitnehmer. In letztgenanntem Fall ist diese Verringerung bei der Annahme des künfti...

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