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IFRIC 14 - IAS 19 - Begrenzung eines leistungsorientiert ... / 21

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[Paragraf 21 anzuwenden ab 23.3.2010:][1] Bei der Schätzung der im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung für künftige Leistungen zu entrichtenden Beiträge hat das Unternehmen die Auswirkungen etwaiger vorhandener Überschüsse zu berücksichtigen, die anhand der Mindestdotierung, aber unter Ausschluss der in Paragraph 20 Buchstabe a genannten Vorauszahlung bestimmt werden. Die vom Unternehmen zugrunde gelegten Annahmen müssen mit der Mindestdotierung und für den Fall, dass in dieser Dotierung ein Faktor unberücksichtigt bleibt, mit den bei Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde gelegten Annahmen, sowie mit der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 vereinbar sein. In die Schätzung fließen alle Änderungen ein, die unter der Annahme, dass das Unternehmen die Mindestbeiträge zum Fälligkeitstermin entrichtet, erwartet werden. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen die Auswirkungen von Änderungen, die bei den Bestimmungen für die Mindestdotierung erwartet werden und die zum Bilanzstichtag nicht beschlossen oder vertraglich vereinbart sind.

[Paragraf 21 anzuwenden bis 22.3.2010:] Die künftigen Mindestbeitragszahlungen aufgrund der künftigen Ansammlung von Leistungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkung eines vorhandenen über die Mindestdotierungsgrenze hinaus gehenden Überschusses zu berechnen. Ein Unternehmen hat die in der Mindestdotierungsvorschrift verlangten Annahmen sowie für Faktoren, die in der Mindestdotierungsverpflichtung nicht konkretisiert sind, Annahmen zu verwenden, die mit denen zur Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung und der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 übereinstimmen. In die Berechnung fließen alle erwarteten Änderungen infolge der Zahlung der fälligen Mindestbeiträge durch das Unternehmen ein. ...

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