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IFRIC 13 - Kundenbindungsprogramme [bis 01.01.2018] / Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von Prämiengutschriften

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A1

[Paragraf A1 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Paragraph 6 des Beschlusses schreibt vor, dass der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, zu deren beizulegendem Zeitwert zu bewerten ist. Liegt keine Marktpreisnotierung für eine identische Prämiengutschrift vor, muss der beizulegende Zeitwert mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik bemessen werden.

[Paragraf A1 anzuwenden bis 30.12.2013:] Paragraph 6 des Beschlusses schreibt vor, dass der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, zu deren beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, d. h. mit dem Betrag, für den die Prämiengutschriften separat hätten verkauft werden können. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht direkt beobachtbar ist, muss er geschätzt werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

A2

[Paragraf A2 anzuwenden ab 1.1.2013:][1]

Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschriften anhand des beizulegenden Zeitwerts der Prämien bemessen, gegen die sie eingelöst werden können. Der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften trägt gegebenenfalls Folgendem Rechnung:

 

(a)

der Höhe der Nachlässe oder Anreize, die Kunden angeboten würden, die keine Prämiengutschriften aus einem ursprünglichen Verkauf erworben haben; und

 

(b)

dem Anteil der Prämiengutschriften, die von Kunden voraussichtlich nicht eingelöst werden; und

 

(c)

dem Risiko der Nichterfüllung.

Wenn Kunden verschiedene Prämien zur Auswahl stehen, spiegelt der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften die beizulegenden Zeitwerte der Auswahl angebotener Prämien wider, die im Verhältnis zur Häufigkeit gewichtet werden, mit der Kunden die einzelnen Prämien voraussichtlich wählen.

[Paragraf A2 anzuwenden bis 30.12.2013:]

Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschrifte...

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