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IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte (2023) / 18

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Der Ansatz eines Postens als immateriellen Vermögenswert verlangt von einem Unternehmen den Nachweis, dass dieser Posten

 

a)

die Definition eines immateriellen Vermögenswerts (siehe Paragraphen 8–17) und

 

b)

die Ansatzkriterien erfüllt (siehe Paragraphen 21–23).

Diese Vorschrift gilt für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die erstmalig beim Erwerb oder der Erzeugung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten entstehen, und für Kosten, die nachträglich anfallen, um dem Vermögenswert etwas hinzuzufügen, ihn teilweise zu ersetzen oder zu warten.

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