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IAS 37 - Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen [bis 15.10.2023]

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ZIELSETZUNG

Zielsetzung dieses Standards ist es, sicherzustellen, dass angemessene Ansatzkriterien und Bewertungsgrundlagen auf Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angewandt werden und, dass im Anhang ausreichend Informationen angegeben werden, die dem Leser die Beurteilung von Art, Fälligkeit und Höhe derselben ermöglichen.

ANWENDUNGSBEREICH

1

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind:

 

(a)

diejenigen, die aus noch zu erfüllenden Verträgen resultieren, außer der Vertrag ist belastend; und

 

(b)

[gestrichen]

 

(c)

diejenigen, die von einem anderen Standard abgedeckt werden.

2

[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente (einschließlich Garantien) angewandt, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen.

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2018:] Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente (einschließlich Garantien) angewandt, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

3

Noch zu erfüllende Verträge sind Verträge, unter denen beide Parteien ihre Verpflichtungen in keiner Weise oder teilweise zu gleichen Teilen erfüllt haben. Dieser Standard ist nicht auf noch zu erfüllende Verträge anzuwenden, sofern diese nicht belastend sind.

4 (gestrichen)

5

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Art von Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

[Absatz anzuwenden von 1.2.2015 bis 30.12.2023:][2] Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:

[Absatz anzuwenden ab 15.6.2009 bis 30.1.2015:][3] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. Gewisse Rückstellungsarten werden zum Beispiel in weiteren Standards behandelt:

[Absatz anzuwenden bis 14.6.2009:] Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen behandelt, ist der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses Standards anzuwenden. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse führt beispielsweise die Behandlung von Eventualverbindlichkeiten durch einen Erwerber auf, die bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen wurden. Ähnlich werden gewisse Rückstellungsarten in weiteren Standards behandelt:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:][4] Fertigungsaufträge (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

 

(b)

Ertragsteuern (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2019:][5] Leasingverhältnisse (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse). Dieser Standard gilt jedoch für alle Leasingverhältnisse, die vor dem Bereitstellungsdatum belastend werden. Dieser Standard gilt außerdem für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse, deren zugrunde liegender Vermögenswert von geringem Wert ist, die gemäß Paragraph 6 des IFRS 16 bilanziert werden und die belastend wurden;

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2019:] Leasingverhältnisse (siehe IAS 17 Leasingverhältnisse). IAS 17 enthält jedoch keine speziellen Vorschriften für die Behandlung von belastenden Operating-Leasingverhältnissen. In diesen Fällen ist der vorliegende Standard anzuwenden;

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 1.2.2015:][6] Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.1.2015:] Leistungen an Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) und

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2023:][7] Versicherungsverträge und andere Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge.

[Buchstabe (e) anzuwenden von 1.2.2015 bis 30.12.2023:][8] Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge). Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen und Rechten aus Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben;

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.1.2015:] Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge). Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen und Rechten aus Ve...

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