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IAS 16 - Sachanlagen [bis 15.10.2023]

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ZIELSETZUNG

1

Zielsetzung dieses Standards ist es, die Bilanzierungsmethoden für Sachanlagen vorzuschreiben, damit Abschlussadressaten Informationen über Investitionen eines Unternehmens in Sachanlagen und Änderungen solcher Investitionen erkennen können. Die grundsätzlichen Fragen zur Bilanzierung von Sachanlagen betreffen den Ansatz der Vermögenswerte, die Bestimmung ihrer Buchwerte und der Abschreibungs- und Wertminderungsaufwendungen.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist für die Bilanzierung der Sachanlagen anzuwenden, es sei denn, dass ein anderer Standard eine andere Behandlung erfordert oder zulässt.

3

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

 

(a)

Sachanlagen, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2016:][1] biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; eine Ausnahme bilden fruchttragende Pflanzen (siehe IAS 41 Landwirtschaft). Dieser Standard ist auf fruchttragende Pflanzen, nicht jedoch auf deren Erzeugnisse anwendbar.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2016:] biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

 

(c)

den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung (siehe IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen);

 

(d)

Abbau- und Schürfrechte sowie Bodenschätze wie Öl, Erdgas und ähnliche nicht-regenerative Ressourcen.

Jedoch gilt dieser Standard für Sachanlagen, die verwendet werden, um die unter (b) bis (d) beschriebenen Vermögenswerte auszuüben bzw. zu erhalten.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113.

4

[Paragraf 4 gestrichen ab 1.1.2019:][1] [gestrichen]

[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2019:] Andere Standards können den Ansatz einer Sachanlage erforderlich machen, der auf einer anderen Methode als der in diesem Standard vorgeschriebenen beruht. So muss beispielsweise gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse ein Unternehmen einen Ansatz einer geleasten Sachanlage nach dem Grundsatz der Übertragung von Risiken und Nutzenzugang bewerten. In solchen Fällen werden jedoch alle anderen Aspekte der Bilanzierungsmethoden für diese Vermögenswerte, einschließlich der Abschreibung, von diesem Standard vorgeschrieben.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

5

[Paragraf 5 anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Ein Unternehmen, das für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien das Anschaffungskostenmodel gemäß IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anwendet, hat für eigene als Finanzinvestition gehaltene Immobilien das Anschaffungskostenmodell dieses Standards anzuwenden.

[Paragraf 5 anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2019:][2] Für ein Unternehmen, das das Anschaffungskostenmodel gemäß IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anwendet, ist das Anschaffungskostenmodell dieses Standards anzuwenden.

[Paragraf 5 anzuwenden bis 26.1.2009:] Ein Unternehmen wendet diesen Standard für Immobilien an, die für die künftige Nutzung als Finanzinvestition erstellt oder entwickelt werden, die jedoch noch nicht die Definition einer "Finanzinvestition" gemäß IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien erfüllen. Sobald die Erstellung oder Entwicklung abgeschlossen ist, wird die Immobilie zu einer Finanzinvestition und das Unternehmen muss IAS 40 anwenden. IAS 40 findet auch bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien Anwendung, die für die weitere künftige Nutzung als Finanzinvestition saniert werden. Für ein Unternehmen, das das Anschaffungskostenmodel gemäß IAS 40 für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anwendet, ist das Anschaffungskostenmodel dieses Standards anzuwenden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

DEFINITIONEN

6

[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die

 

a)

zur Herstellung oder Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wird;

 

b)

erwartungsgemäß mehr als eine Periode Frucht tragen wird; und

 

c)

mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Erzeugnis verkauft wird.

(In den Paragraphen 5A-5B von IAS 41 wird diese Definition einer fruchttragenden Pflanze weiter ausgeführt.)

Der Buchwert ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen erfasst wird.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögenswerts entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende Zeitwer...

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    727
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    719
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    698
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    674
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