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IAS 01 - Darstellung des Abschlusses (2023) / 85A

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Zwischensummen, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 85 ausweist,

 

a)

müssen aus Posten mit gemäß den IFRS angesetzten und bewerteten Beträgen bestehen,

 

b)

müssen in einer Weise ausgewiesen und bezeichnet sein, die klar erkennen lässt, welche Posten in der Zwischensumme zusammengefasst sind,

 

c)

müssen gemäß Paragraph 45 von Periode zu Periode stetig ausgewiesen werden und

 

d)

dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die gemäß den IFRS in der Darstellung/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis auszuweisenden Zwischensummen und Summen.

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