Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches Waldgesetz / § 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. 2Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt. 3Die Erklärung zu Schutzwald kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 4Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutzwalderklärung hat die obere Forstbehörde den Träger der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden, die betroffenen Waldbesitzer sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die landesweit tätig sind, zu hören. 5Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. 6Die Erklärung zu Schutzwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

 

(2) 1Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. 2Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies

 

1.

zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder

 

2.

aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von

 

a)

Vorhaben der Rohstoffgewinnung von überregionaler Bedeutung, sofern die Rohstoffe ausschließlich für Zwecke verwendet werden, für die sie außerhalb des Bannwaldes nicht gewonnen werden können,

 

b)

sonstigen Vorhaben von überregionaler Bedeutung,

 

c)

Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur oder

 

d)

Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr, das nach einem durch das für Verkehr zuständige Ministerium anerkannten Verfahren in der Regel 1 500 Fahrten am Tag beträgt, oder für unselbstständige Radwege an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

erforderlich ist. 3Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Für die Verkündung von Rechtsverordnungen über Bannwald gilt § 12 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abgrenzungskarten bei den unteren Forstbehörden bereitzuhalten sind.

 

(3) 1Die in der Anlage genannten Bannwalderklärungen gelten als Bestandteil dieses Gesetzes fort. 2Die oberen Forstbehörden werden ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde zu ändern oder aufzuheben. 3Für die Änderung oder Aufhebung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4.

 

(4) 1Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedürfen im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

 

(5) 1Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2. 2Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden. 3Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Fall von Bannwald eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn eine flächengleiche Ersatzaufforstung geleistet wird. 4Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können. 5Ferner soll Wald flächengleich als Bannwald, wenn möglich in einem engen naturräumlichen Zusammenhang zum Ort der Rodung und Umwandlung, ersatzweise neu ausgewiesen werden.

 

(6) 1Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. 2Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. 3Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.

 

(7) 1Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie in Eigentumsrechten betroffene Per...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wärmeplanung und Heizungstausch
Wärmeplanung und Heizungstausch
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet einen kompakten Fahrplan zum richtigen Vorgehen beim Heizungstausch. Es unterstützt Sie bei Ihrer individuellen Investitionsentscheidung zu Ihrer Wärmeplanung und erläutert alles Wissenswerte über die Regelungen des GEG und BEG.


Bayerisches Waldgesetz
Bayerisches Waldgesetz

Art. 1 - 4 Erster Teil Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen Art. 1 Gesetzeszweck  (1) 1Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2Er ist wesentlicher Teil ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren