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Hessisches Waldgesetz / §§ 1 - 2 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Ziele

 

(1) Ziel des Gesetzes ist es:

 

1.

den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren,

 

2.

eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu gewährleisten,

 

3.

die Forstwirtschaft zu fördern und

 

4.

einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.

 

(2) 1Die Ziele nach Abs. 1 sind im Rahmen nachhaltiger und multifunktionaler Forstwirtschaft zu verwirklichen. 2Dabei sind die Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft darauf auszurichten:

 

1.

die Umwelt und die Lebensgrundlagen des Menschen, den Naturhaushalt, die biologische Vielfalt, die Landschaft, den Boden, das Wasser, die Reinheit der Luft und das örtliche Klima zu schützen sowie einen Beitrag zum Schutz vor Lärm, Bodenabtrag und Hochwasser zu leisten (Schutzfunktion),

 

2.

nachwachsende Rohstoffe zu produzieren und nachhaltig zu nutzen, insbesondere Holz für die stoffliche, chemische, energetische und thermische Verwendung (Nutzfunktion),

 

3.

Kohlenstoff in möglichst großer Menge im Wald und seinen Holzprodukten zu binden (Klimaschutzfunktion),

 

4.

Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 19...

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