(1) Den in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten zu geben
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bei der Vorbereitung von Gesetzen durch die Landesregierung, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, |
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bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und |
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bei der Aufstellung von Artenhilfsprogrammen, |
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bei der Bestimmung von Teilen des Staatswaldes zu Gebieten, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald) sowie der Aufhebung einer solchen Bestimmung, |
soweit sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.
(2) Die oberen Naturschutzbehörden sollen einmal jährlich in einer Versammlung die in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen über Angelegenheiten des Naturschut-zes im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde informieren.
(3) Eine Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten beantragt wird.
(4) 1In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen nach § 26 Abs. 4 abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind. 2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.