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Hessisches Naturschutzgesetz / § 30 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete

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(1) 1Das Land schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund). 2Über die Zwecke des § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus dient er in besonderer Weise der Aufrechterhaltung ökologischer Wechselbeziehungen unter den Bedingungen des Klimawandels. 3Die Bestandteile des Biotopverbundes sind über die in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Flächen hinaus auch die Gebiete für die natürliche Waldentwicklung nach § 29 sowie die nach diesem Gesetz geschützten Biotope nach § 25. 4Neben den in § 21 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbindungselementen können Waldränder und die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Auenverbünde als Verbindungselemente einbezogen werden. 5Die Planung des Biotopverbunds nach Satz 1 ist Bestandteil des Landschaftsprogramms nach § 11 Abs. 1 Satz 1. 6Sie ist im Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), und im Regionalplan nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes zu berücksichtigen.

 

(2) 1Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund in seiner flächenmäßigen Ausprägung so beschaffen ist, dass er die in Abs. 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Funktionen dauerhaft erfüllen kann. 2Der Biotopverbund muss so ausgestaltet sein, dass auf der Ebene der Landkreise in allen Naturräumen ein Anteil von bis zu 15 Prozent der Fläche des Offenlandes erreicht wird.

 

(3) 1Innerhalb des Biotopverbundes sollen auf Flächen im Eigentum des Landes oder auf dem Land zu diesem Zweck durch vertragliche Vereinbarung dauerhaft überlassenen Flächen Wildnisgebiete entwickelt werden. 2Wildnisgebiete sind große, unzerschnittene Gebiete, die von...

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