(1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. 3Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen in unveränderlicher digitaler Form auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. 4Die zuständige Naturschutzbehörde räumt den Trägern öffentlicher Belange für die Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ein. 5Weitergehende Rechte, die sich aus dem Beteiligungsgesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I 2000, 2, 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), ergeben, bleiben unberührt.
(2) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei den unteren Naturschutzbehörden auszulegen oder auf der Internetseite der Behörde in unveränderlicher digitaler Form bereitzustellen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. 3Die Unterlagen können bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.
(3) Trägt eine Person, die in eigenen Rechten betroffen sein kann, im Rahmen des Verfahrens zur Unterschutzstellung Anregungen oder Bedenken zur Unterschutzstellung schriftlich oder elektronisch vor und begründet diese, so hat die zuständige Naturschutzbehörde der Person vor dem Erlass der Rechtsverordnung ihre dies...