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Hessisches Naturschutzgesetz / §§ 11 - 18 ZWEITER TEIL Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Kompensation

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§ 11 Landschaftsplanung

 

(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden unter besonderer Würdigung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm zusammengefasst. 2Inhalte des Landschaftsprogramms sind, unbeschadet des Abwägungsgebots, als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan festzulegen.

 

(2) 1Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen. 2Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile von Bebauungsplänen aufzunehmen. 3Die strategische Umweltprüfung nach den § 33 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.

§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft

 

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können insbesondere sein:

 

1.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen im Außenbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571),

 

2.

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich,

 

3.

die Beseitigung, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,

 

4.

die Errichtung oder wesentli...

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