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Hessisches Gleichberechtigungsgesetz / § 15 Bestellung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

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(1) 1Jede Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten bestellt mindestens eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten können eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellen. 2In den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Aufgabe dem Frauenbüro oder einer vergleichbaren Stelle nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4a der Hessischen Landkreisordnung zugeordnet werden. 3In diesem Falle soll eine entsprechende personelle Verstärkung des Frauenbüros oder der ähnlichen Stelle vorgenommen werden. 4Gilt für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein gemeinsamer Frauenförder- und Gleichstellungsplan, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle zusätzlich eine weitere [1]Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 5Für den Geltungsbereich mehrerer gemeinsamer Frauenförder- und Gleichstellungspläne kann eine einzige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden, wenn die Frauenförder- und Gleichstellungspläne zusammen nicht mehr als 2 000 Personalstellen betreffen.

 

(2) 1Zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten darf nur eine Frau bestellt werden. 2Die Funktion der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich teilbar. 3Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszuschließen. 4Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte darf keiner Personalvertretung angehören. 5Sie muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. [Bis 01.08.2023: 6An den Hochschulen ist es zulässig, bei Teilung der Funktion einen Teil mit einer Beschäftigten aus dem Wissenschaftsbereich zu besetzen, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht.] [2]

 

(3) 1Die Bestellung von ...

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