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Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz / §§ 80 - 89 VIERTER TEIL Informationsfreiheit

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§ 80 Anspruch auf Informationszugang

 

(1) 1Jeder hat nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang). 2Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen. 3Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 4Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

 

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften die Auskunftserteilung regeln, gehen sie den Vorschriften des Vierten Teils vor.

§ 81 Anwendungsbereich

 

(1) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über den Informationszugang auch für

 

1.

den Landtag, nur soweit er öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und auszuschließen ist, dass durch die Gewährung des Informationszugangs die Freiheit des Mandats, der Bereich der Abgeordneten- und Fraktionsangelegenheiten sowie die Nichtöffentlichkeit von Landtagsberatungen beeinträchtigt wird,

 

2.

den Hessischen Rechnungshof, die Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen, den Landesbeauftragen für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit stehen,

 

3.

die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten, soweit sie oder er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt,

 

4.

die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden und sonstige in § 40 Abs. 2 genannten Stellen [Bis 23.11.2021: sowie Disziplinarbehörden] [1], jedoch nur soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und nicht, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

 

5.

Finanzbehörden, nur soweit sie nicht in Verfahren nach der Abgabenordnung tätig werden,

 

6.

Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in den Bereichen Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden,

 

7.

die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird,

 

8.

den Hessischen Rundfunk, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, sowie die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, soweit sie nicht in den Bereichen Zulassung und Aufsicht tätig wird.

 

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten nicht für

 

1.

die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz,

 

2.

die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer Hessen,

 

3.

die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,

 

4.

Notarinnen und Notare,

 

5.

[2]die Disziplinarorgane im Rahmen ihrer disziplinarrechtlichen Tätigkeit.

 

(3) Soweit ein Informationszugang nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Datei- und Aktenbestandteile, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.

[1] Gestrichen durch 3. DRÄndG. Anzuwenden bis 23.11.2021.
[2] Nr. 5 angefügt durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.

§ 82 Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

 

1.

bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),

 

2.

bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf

 

a)

die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,

 

b)

Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,

 

c)

die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder

 

d)

den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,

 

3.

bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,

 

4.

bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder

 

5.

soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

§ 83 Schutz personenbezogener Daten

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und soweit zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.

§ 84 Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse

 

(1) 1Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. 2Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

 

(2) 1Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,

 

1.

wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der W...

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