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Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz / §§ 20 - 30 Erster Abschnitt Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

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§§ 20 - 22 Erster Titel Verarbeitung personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken

§ 20 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

 

(1) Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie

 

1.

erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen,

 

2.

zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsoder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist, und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden, oder

 

3.

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Abs. 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten,

 

4.

 

 

a)

aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist,

 

b)

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder

 

c)

aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist

und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der D...

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