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Hessische Landeshaushaltsordnung / § 37 Haushaltsüberschreitungen

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(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. 4Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit

 

1.

Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,

 

2.

Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder

 

3.

der Mehrbedarf im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet.

 

(2) 1Abs. 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind. 2Er gilt nicht für Mehraufwendungen, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Ausgaben geführt haben.

 

(3) Haushaltsüberschreitungen sollen durch Einsparungen bei anderen Aufwendungen und Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

 

(4) Über Zustimmungen nach Abs. 1 ist der Landtag vierteljährlich zu unterrichten, soweit sie einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag überschreiten; dem Landtag sind Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.

 

(5) 1Haushaltsüberschreitungen bei übertragbaren Haushaltsermächtigungen (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 2Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

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