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Heimmindestbauverordnung / §§ 14 - 28 Zweiter Teil Besondere Vorschriften

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§§ 14 - 18 Erster Abschnitt Altenheime und gleichartige Einrichtungen

§ 14 Wohnplätze

 

(1) 1Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m², Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m² umfassen. 2Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen sind nicht zulässig. 3Für die dritte oder vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m² betragen.

 

(2)[1] 1Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. 2Beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.

Bis 31.12.2003:

(2) 1Für die Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend. 2Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) werden nicht angerechnet.

 

(3) 1Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß verfügen. 2Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2004.

§ 15 Funktions- und Zubehörräume

 

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

 

1.

ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

 

2.

ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

 

3.

in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

 

4.

ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzf...

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