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Heimgesetz Niedersachsen / § 18 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

3.

entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

4.

entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer von der Heimaufsichtsbehörde gesetzten Frist erteilt,

 

5.

entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

 

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Untersagung einer Betätigung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

 

7.

einer vollziehbaren Untersagung eines Betriebs nach § 13 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

 

8.

einer aufgrund des § 17 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

9.

einem der in § 32 HeimMindBauV, § 9 HeimPersV oder § 34 HeimmwV genannten Tatbestände zuwiderhandelt, solange die jeweilige Verordnung nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes weiter anzuwenden ist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 7 sowie des § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6, 8 und 9 sowie des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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