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Heimgesetz Niedersachsen / § 15 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

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(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Prüfung sind die Heimaufsichtsbehörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stimmen sie auf der Grundlage gegenseitiger partnerschaftlicher Information und Beratung Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen ab und streben Einvernehmen über im Einzelfall notwendige Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln an; Prüfungen sollen arbeitsteilig gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden. 3Doppelprüfungen sollen vermieden werden. 4Die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen Niedersachsen, die Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie das Fachministerium können Vereinbarungen zur Umsetzung der Sätze 1 bis 3 treffen.

 

(2) 1Die Heimaufsichtsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben, einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse, auch bezüglich der personellen Ausstattung in Heimen, mit den in Absatz 1 Genannten auszutauschen. 2Personenbezogene Daten sind vor einer Übermittlung zu anonymisieren.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen die Heimaufsichtsbehörden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung übermitteln, soweit dies zur Ausführung des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist.

 

(4) 1Die Heimaufsichtsbehörden bilden zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 mit den dort Gena...

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