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Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung [bis 27.10.2004] / § 6 Oberfinanzdirektion Koblenz

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(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die Zuständigkeiten

 

1.

der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Gießen für

 

a)

die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

 

b)

die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,

 

c)

die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)

die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)

die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

 

2.

der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

 

3.

des Hauptzollamts Gießen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für die Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main;

 

4.

des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für

 

a)

die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

 

b)

die Überwachung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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