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Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung [bis 06.03.2007] / § 3 Oberfinanzdirektion Hamburg

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(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertragen die Zuständigkeiten

 

1.

des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für

 

a)

die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen,

 

b)

unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

 

c)

die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

d)

die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;

 

2.

des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.

 

(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

 

1.

die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). 2Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);

 

2.

die Gewährung der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) [1] [Bis 31.12.2005: der ...

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