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Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung [bis 06.03.2007] / § 1 Oberfinanzdirektion Chemnitz

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(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die Zuständigkeiten

 

1.

der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

 

2.

des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

3.

des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes [1]für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen

 

a)

im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABI. EU Nr. L 343 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 (ABI. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung und

 

c)

im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 34), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

 

(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

 

(3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten des anderen Hauptzollamts im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung. Anzuwenden ab 24.03.2005.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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