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Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung [bis 03.12.2016] / § 1 Oberfinanzdirektion Chemnitz

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(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die Zuständigkeiten

 

1.

der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

 

2.

des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fassung;

 

3.

des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen

 

a)

im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 4. Oktober 2005 (ABI. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung und

 

c)

im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. 2005 II S. 1282), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.

 

(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

 

(3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten des jeweils anderen Hauptzollamts im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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