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Handwerksordnung / § 35a [Prüfungsausschuss]

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(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

 

1.

die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

 

2.

die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

 

3.

das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung.

 

(2) 1Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung[1] [Bis 30.06.2021: zuständige Stelle] kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. 2Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35[2] [Vom 01.07.2021 bis 31.07.2024: § 35 Satz 3 und 4; Bis 30.06.2021: § 35 Satz 3 bis 5] entsprechend anzuwenden. 3Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung [3]nach § 34 Absatz 7 berufen worden sind.

 

(3) 1Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung[4] [Bis 30.06.2021: zuständige Stelle] hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

 

(4) 1Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufga...

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