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Handwerksordnung / §§ 117 - 118a Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften

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§ 117 [Ordnungswidrigkeiten]

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder

 

2.

entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1[1] [Bis 30.06.2021: § 51d Satz 1] eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

[1] Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 118 [Weitere Ordnungswidrigkeiten]

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,

 

3.

Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr. 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist,

 

4.

entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,

 

5.

Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,

 

6.

[1]entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder

Vom 01.10.2007 ...

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