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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschut ... / § 29 Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße

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(zu § 69 BNatSchG)

 

(1) Über die Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder einer aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,

 

2.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Anordnung auf diese Vorschrift verweist,

 

3.

eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

 

4.

entgegen § 9 Absatz 2 den Gewässerrandstreifen garten- oder ackerbaulich nutzt,

 

5.

entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Teile von Natur und Landschaft verändert oder stört,

 

6.

entgegen § 12 Absatz 2 Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Kennzeichnungen im Sinne des § 12 Absatz 1 verwendet oder entsprechende Bezeichnungen oder Kennzeichen benutzt, die denen zum Verwechseln ähnlich sind,

 

7.

entgegen § 14 Absatz 2 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

 

8.

entgegen § 15 bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

 

9.

entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

10.

entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 BNatSchG die freie Landschaft betritt oder befährt,

 

11.

entgegen § 17 Absatz 2 mitgebrachte Gegenstände zurück...

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