(1) 1Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. 2Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens 15 ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. 3Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. 4Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.
(2) Der Naturschutzrat soll
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die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern, |
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der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten. |
(3) 1Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie werden auf drei Jahre ernannt. 3Die Wiederernennung ist zulässig. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.
(4) 1Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin beziehungsweise einen Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.
(5) Der Naturschutzrat hat über seine Tätigkeit alle zwei Jahre über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten, erstmals zum 30. April 2015.