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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschut ... / § 20 Entschädigung

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(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG)

 

(1) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. 2Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden. 3Die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind für die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung entsprechend anzuwenden.

 

(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

 

1.

die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

 

2.

eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.

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