§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung auf eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen hin.
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) 1Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben dazu beizutragen, dass die Ziele des § 1 erreicht werden. 2Insbesondere müssen die nach Satz 1 Verpflichteten in ihrem Arbeitsbereich hinwirken auf
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die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen, |
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die Durchführung von getrennten Sammlungen verwertbarer Abfälle und |
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den Einsatz von solchen Erzeugnissen, die
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in abfallarmen und ressourcenschonenden Produktionsverfahren, zum Beispiel aus Abfällen oder sekundären Rohstoffen hergestellt sind, |
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sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, |
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im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder |
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sich im besonderen Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im Übrigen umweltverträglich beseitigt werden können, |
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soweit dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die juristischen Personen des Privatrechts, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, ein, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer ...