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Hamburgische Bauordnung [ab 01.01.2026] / Anlage

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Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61

Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vorschriften sind einzuholen

Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt.

Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen.

Vorbehaltlich spezieller Regelungen ist Bezugspunkt für Höhenangaben die Geländeoberfläche.

I Errichtung und Änderungen von Anlagen

Verfahrensfreiheit besteht für die Errichtung und Änderungen in Bezug auf

1.

folgende Gebäude:

a)

ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30m³ Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich,

b)

eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel mit einer Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 14 Buchstabe b ist anzurechnen,

c)

Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen, höchstens 100m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d)

Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen und höchstens 100m² Brutto-Grundfläche haben,

e)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Perso...

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