(1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. |
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und |
2. |
biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen. |
2Soweit dem Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen, ist eine Wasseraufnahmefähigkeit der Flächen soweit möglich und zumutbar zu gewährleisten. 3Schotterungen und vergleichbare Maßnahmen, welche die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens oder die biologische Pflanzenvielfalt nicht nur unerheblich einschränken, sind keine andere zulässige Verwendung im Sinne von Satz 2. 4Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird und sofern versickerungsfähige Böden anstehen; § 13 bleibt unberührt. 5Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) 1Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie in urbanen Gebieten sind nach Absatz 1 zu gestalten. 2Zugänge, Zufahrten, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität sowie die dafür notwendige technische Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sind beschränkt auf den für die Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Vorgartenfläche begrünt oder bepflanzt wird und dadurch ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Bauliche Einfriedungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. 2Sie müssen durchbrochen sein. 3Einfriedungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25m hoch ausgeführt werden.
(4) 1Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausreichend große, barrierefrei erreichbare Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen beziehungsweise nachzuweisen. 2Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10m² je Wohneinheit, mindestens aber 100m², haben. 3Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. 4Bei bestehenden Gebäuden gilt Satz 1 entsprechend, sofern dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.