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Hamburgische Bauordnung / § 66 Bautechnische Nachweise

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(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben.

 

(2) Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei

 

1.

überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden

 

a)

der Gebäudeklassen 4 und 5,

 

b)

der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,

 

c)

der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und

 

d)

mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insgesamt 200m²,

 

2.

sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäuden mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200m²,

 

3.

baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie

 

4.

Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG[1] [Ab 14.01.2027: Verordnung (EU) 2023/1230] unterliegen,

bauaufsichtlich geprüft.

 

(3) Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei

 

1.

Sonderbauten,

 

2.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3,

 

3.

Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

 

4.

Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage,

bauaufsichtlich geprüft.

 

(4) Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 bauaufsichtlich geprüft.

 

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten.

 

(6) 1Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anl...

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