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Grunderwerbsteuergesetz / § 13 Steuerschuldner

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Steuerschuldner sind

 

1.

regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

 

2.

beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

 

3.

beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

 

4.

beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

 

5.

bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert[1] [Vom 01.01.2000 bis 30.06.2021: von mindestens 95 vom Hundert] der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

 

a)

des Erwerbers:

der Erwerber;

 

b)

mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

 

6.

bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;

 

7.

[2]bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

 

8.[3] [Bis 30.06.2021: 7.]

bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert[4] [Bis 30.06.2021: 95 vom Hundert] an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Bisherige Nr. 7 wird neue Nr. 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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